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   OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02   

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https://dejure.org/2003,6760
OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02 (https://dejure.org/2003,6760)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2003 - 3 W 1586/02 (https://dejure.org/2003,6760)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Januar 2003 - 3 W 1586/02 (https://dejure.org/2003,6760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Kostenentscheidung des Grundbuchamts; Löschung einer Grundschuld; Erhebung einer 1/2-Gebühr nach §§ 68 S. 1, 1. Hs. , 62 Abs. 1 Kostenordnung (KostO); Nennbetrag der Schuld als Geschäftswert; Maßgeblichkeit des Werts des belasteten Grundstücks; ...

  • Judicialis

    KostO § 14 Abs. 3 S. 2; ; KostO § 23 Abs. 1 letzter Teilsatz; ; KostO § 23 Abs. 2; ; KostO § 23 Abs. 2, 1. Hs.; ; KostO § 23 Abs. 2, 2. Hs.; ; KostO § 62 Abs. 1; ; KostO § 68 S. 1, 1. Hs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilverfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 273
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 11/96

    Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02
    - und nach vorgängiger Pfandfreigabe der übrigen nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet (BayObLG, Rpfleger 1992, 540 ff.; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; Senat, Beschl. v. 04.06.02, 3 W 655/02).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98

    Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02
    Mit gutem Grund verwehrt daher die oben angesprochene Rechtsprechung auch dem Ersteller der mit einer Globalgrundschuld belasteten Wohnanlage die Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO (BayObLG, Rpfleger 1994, 84; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 = ZMR 1999, 497).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02
    - und nach vorgängiger Pfandfreigabe der übrigen nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet (BayObLG, Rpfleger 1992, 540 ff.; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; Senat, Beschl. v. 04.06.02, 3 W 655/02).
  • BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93

    Löschung einer Globalschuld auf letzter Einheit

    Auszug aus OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02
    Mit gutem Grund verwehrt daher die oben angesprochene Rechtsprechung auch dem Ersteller der mit einer Globalgrundschuld belasteten Wohnanlage die Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO (BayObLG, Rpfleger 1994, 84; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 = ZMR 1999, 497).
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Dies sehen auch die Vertreter der Gegenansicht nicht anders, da auch nach dieser der Besteller des Grundpfandrechts in jedem Fall für diese Gebühr haftet, auch wenn es um die Enthaftung des letzten verselbstständigten Anteils geht (BayObLGZ 1993, 285; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Selbst nach Auffassung des BayOLG und des OLG Dresden bemisst sich der Geschäftswert für die Löschung dann, wenn der Ersteller/Veräußerer der Wohnanlage nach Haftentlassung der übrigen Anteile für einen letzten Anteil die Löschung der Globalgrundschuld beantragt, gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach deren Nennbetrag (vgl. BayOLG Rpfleger 1994, 84; 1999, 100; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).
  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO in solchen Fällen mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnet (Senat, aaO; so auch z.B. BayObLG, Rpfleger 1992, 540 [541] mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1992, 541; BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1994, 85; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 376; Rpfleger 1998, 376; OLG München, Beschl. v. 10. Januar 2008, 32 Wx 201/07 für den Zwischenerwerber mehrerer Eigentumswohnungen; LG Bonn, Rpfleger 1996, 378; a.A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 für den Fall, dass Erwerber und Ersteller der Wohnungseigentumsanlage zusammen die Löschung beantragen; OLG Dresden, Rpfleger 2003, 273 für den Eigentümer mehrerer Grundstücke; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juni 2002, 20 W 145/02; Beschl. v. 13. August 2002, 20 W 265/02).
  • OLG Dresden, 03.04.2006 - 3 W 398/06

    Geschäftswert für die Löschung einer auf einer Wohnungseigentumsanlage lastenden

    Der Beteiligte, der zunächst Eigentümer des gesamten Grundstücks und Besteller der Grundschuld war, kann sich nämlich nach keiner Auffassung auf § 23, 2. Hs. KostO berufen (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273 ; OLG Hamm Rpfleger 1995, 272).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06

    Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem

    Beantragt der Besteller einer Globalgrundschuld die Löschung, nachdem zuvor die übrigen Miteigentumsanteile aus der Mithaft entlassen wurden, hat er deshalb nach einheitlicher Rechtsprechung gemäß § 68 Satz 1 1. HS, § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. HS KostO die halbe Gebühr berechnet nach dem Nennbetrag der Grundschuld zu entrichten (vgl. BayObLG RPfleger 1999, 100; OLG Brandenburg OLGR 2002, 9; OLG Dresden RPfleger 2003, 273; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2004, 90; OLG Hamm RPfleger 1995, 272).
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